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Definition: Duldungsvollmacht (§ 167 BGB)

7. Mai 2026
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Definition

Was versteht man unter einer „Duldungsvollmacht“?

Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt, und der Dritte dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist.

Die Duldungsvollmacht ist eine gesetzlich nicht geregelte Form der Rechtsscheinvollmacht. Sie setzt voraus: (1) Der Vertreter tritt im Namen des Geschäftsherrn auf (= Rechtsschein), (2) der Geschäftsherr ist geschäftsfähig, kennt und duldet das Verhalten (= Zurechenbarkeit), (3) der Geschäftsgegner nimmt eine Disposition (Vertragsschluss) im Vertrauen auf den Rechtsschein vor (= Kausalität), (4) Geschäftsgegner ist gutgläubig (entsprechend § 173 BGB).

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