@[YanWing](260239) Ich bin mir nicht sicher, ob ich überhaupt verstanden habe, was du ausdrücken wolltest.
Zu den Begrifflichkeiten: Es gibt Straftatbestände und dann gibt es
Tatbestandsmerkmale. Ein Straftatbestand besteht aus mehreren
Tatbestandsmerkmalen. Davon ausgehend verstehe ich nicht, was ein "gesamtes
Tatbestandsmerkmal" sein soll. Entweder du meinst du gesamten Tatbestand einschließlich aller
Tatbestandsmerkmale oder eben ein spezifisches
Tatbestandsmerkmal.
Und nein, Fehlschlag erstens und gebotenes Rücktrittsverhalten (was wiederum davon abhängt, ob ein
beendeter und unbeendeter Versuch vorliegt) zweitens sind nun einmal zwei getrennte Prüfungspunkte – schon deshalb, weil das Kriterium des Fehlschlags ein ungeschriebenes
Tatbestandsmerkmal ist und einer Herleitung bedarf. Ob der
Versuch
fehlgeschlagen ist, ist außerdem eine Frage, die unabhängig von der Rücktrittsvariante relevant ist. Alle Rücktrittsformen (selbst die des
§ 30 StGB) setzen voraus, dass der
Versuch nicht
fehlgeschlagen ist. Das hat nichts mit der Abgrenzung von unbeendetem und beendetem
Versuch zu tun.
Außerdem stimmt deine Behauptung nicht, mein Vergleich ginge von Prüfungspunkten aus, die nicht Teil desselben Tatbestandes sind. Selbstverständlich setzt ein Rücktritt voraus, dass überhaupt ein
Versuch vorliegt – von vollendeten Delikten kann man nicht zurücktreten. Gleiches gilt für die Rechtswidrigkeit und Schuld: Der Rücktritt ist nach herrschender Ansicht ein persönlicher
Strafausschließungsgrund. Etwas kann nur ausgeschlossen werden, wenn es überhaupt in Frage kommt. Fehlt die Rechtswidrigkeit oder Schuld, steht aber keine Strafe im Raum, die ausgeschlossen werden kann. All diese Punkte sind außerdem Teil des
Versuchstatbestandes.
PS: Abgrenzungskriterium zu Alt. 2, also zum beendeten
Versuch, ist nicht, ob der Täter sich die
Vollendung vorstellt. Es kommt darauf an, ob er sich vorstellt, alles zur
Vollendung Erforderliche getan zu haben.