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Definition: Intelligenzminderung (§ 20 StGB)
6. Juli 2026
11 Kommentare
Definition
Definiere den Begriff „Intelligenzminderung“ (§ 20 StGB):
Intelligenzminderung ist die angeborene oder auf seelischer Fehlentwicklung beruhende erhebliche Intelligenzschwäche ohne nachweisbare organische Ursachen.
Anstelle von Intelligenzminderung verwendete das Gesetz bis 2020 noch den erniedrigenden Begriff „Schwachsinn“.
Fundstellen
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