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Definition: Notstand, entschuldigender (§ 35 StGB)

7. Mai 2026
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Definition

Was versteht man unter dem „entschuldigenden Notstand“ (§ 35 StGB)?

Der entschuldigende Notstand ist ein Entschuldigungsgrund, der eine Notstandslage, eine Notstandshandlung, einen Rettungswillen sowie die Unzumutbarkeit der Duldung einer Gefahr fordert.

Die Notstandslage setzt eine gegenwärtige Gefahr für eines der ausdrücklich genannten Güter voraus. Für die Notstandshandlung darf die den Notstand begründende Gefahr durch keine andere Maßnahme als das Verhalten des Täters abwendbar sein. Der Rettungswille setzt neben der Kenntnis der Gefahrenlage ein Handeln zum Zwecke der Gefahrabwendung voraus. Die Gefahrduldung ist insbesondere dann zumutbar, wenn (1) der Täter die Gefahr selbst verursacht hat oder wenn (2) er in einem besonderen Rechtsverhältnis mit erhöhten Gefahrtragungspflichten steht (z.B. Polizeibeamte, Soldaten, Feuerwehrleute).

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