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Definition: Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB)
Definition
Was ist ein „Vertrag zugunsten Dritter“?
Ein Vertrag zugunsten Dritter ist ein Vertrag zwischen mindestens zwei Personen, aufgrund dessen ein Dritter gegen eine der Vertragsparteien ein eigenes Recht auf Erbringung einer Leistung an ihn erlangt.
Fundstellen
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