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Definition: Interessentheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

7. Mai 2026

Definition

Wann ist nach der „Interessentheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich (§ 40 Abs.1 S.1 VwGO)?

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen überwiegend dem öffentlichen Interesse dienen.

Die Interessentheorie geht auf den römischen Juristen Ulpian zurück. Zur Lösung praktischer Fälle wird sie allerdings nicht mehr herangezogen, da eine trennscharfe Abgrenzung anhand des Interesses häufig nicht möglich ist. Denn öffentlich-rechtliche Vorschriften dienen oftmals (auch) Individualinteressen (zB Abstandsflächen in der LBO zum Schutz der Nachbarn). Umgekehrt können privatrechtliche Vorschriften zugleich auch öffentlichen Interessen dienen (zB familienrechtliche Vorschriften zum Unterhalt).Die Interessentheorie solltest Du deshalb allenfalls sehr kurz erwähnen.

Fundstellen

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