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Definition: Unbeendeter Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB) - Definition

7. Mai 2026

Definition

Beim Rücktritt des Einzeltäters musst Du den beendeten und den unbeendeten Versuch abgrenzen, um die erforderliche Rücktrittshandlung zu bestimmen. Wann liegt ein unbeendeter Versuch vor?

Ein unbeendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, noch nicht alles zur Herbeiführung des Erfolgs Erforderliche getan zu haben.

Ob der Versuch beendet oder unbeendet ist, richtet sich allein nach der Sicht des Täters, nicht nach den objektiven Umständen. Nach der heutigen h.M. ist auf die Sicht des Täters nach der letzten Ausführungshandlung abzustellen (Lehre vom Rücktrittshorizont). Liegt ein unbeendeter Versuch vor, genügt es, dass der Täter die weitere Ausführung der Tat aufgibt (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB).

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