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Definition: Notstandshandlung, angemessene (§ 34 StGB)
Definition
Wann stellt die Notstandshandlung ein „angemessenes“ Mittel zur Gefahrabwendung dar (§ 34 StGB)?
Die Notstandshandlung ist iSv § 34 S. 2 als angemessenes Mittelanzusehen, wenn zur Gefahrabwendung keine rechtlich geordneten Verfahren zur Verfügung stehen und der Eingriff auch nicht die absolute Aufopferungsgrenze des Eingriffsadressaten überschreitet.
Fundstellen
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