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Nothilfe
(§ 32 StGB): Notwehr zugunsten eines anderen; gleiche Voraussetzungen wie Notwehr (
gegenwärtiger
rechtswidriger Angriff, erforderliche und gebotene
Verteidigung,
Verteidigungswille). Gesperrt, wenn der Angegriffene erkennbar den Verlust eines disponiblen Rechtsguts duldet (aufgedrängte
Nothilfe
). Bei nicht disponiblen Gütern (insb. Leben) keine Sperre.
- Unterschied zur Notwehr/
Notstand: Notwehr/
Nothilfe
wehren einen rechtswidrigen menschlichen Angriff ab (keine Interessenabwägung, nur
Gebotenheitsgrenzen). Rechtfertigender
Notstand (§ 34) bewältigt Gefahren (nicht notwendig menschlicher Angriff) durch Abwägung höherwertiger Interessen. Entschuldigungs
notstand (§ 35) entschuldigt, rechtfertigt aber nicht.
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Gegenwärtigkeit einer Drohung (§ 32 II): Ein Angriff kann in einer Drohung liegen; gegenwärtig ist er, wenn die Drohung jederzeit in eine unmittelbare Rechtsgutsverletzung umschlagen kann und die Zwangslage fortwirkt (z.B. Waffe im Anschlag). Bloß zukünftige Übelandrohungen sind nicht gegenwärtig.
- Aufgedrängte
Nothilfe
: Eingreifen gegen den erkennbaren Willen des Angegriffenen bei disponiblen Gütern; unzulässig. Bei überragenden/nicht disponiblen Gütern (v.a. Leben) ist Eingreifen zulässig.
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Rechtswidrigkeit des Angriffs und Inzidentprüfung: Es wird nur geprüft, ob der Angriff objektiv rechtswidrig ist (insb. ob der Angreifer seinerseits gerechtfertigt war). Eine umfassende Strafbarkeits- oder Schuldfeststellung des Angreifers erfolgt nicht.
- § 32 und § 34 nebeneinander prüfen?
Ja, alternativ/hilfsweise. Vorrangig § 32 bei menschlichem Angriff; § 34 bei Gefahr ohne Angriff. Sie schließen sich nicht aus, regelmäßig trägt aber nur einer.
- Einwilligung in OP: Wirksame Einwilligung setzt ordnungsgemäße Aufklärung voraus. Mutmaßliche Einwilligung: wenn tatsächliche Einholung unmöglich ist und nach ex-ante-Sicht Zustimmung zu erwarten wäre (Notfall).
Hypothetische Einwilligung: trotz Aufklärungsfehlers
Annahme, der Patient hätte bei korrekter Aufklärung eingewilligt; zivilrechtlich anerkannt, strafrechtlich überwiegend abgelehnt.
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§ 20 StGB: Die vier Eingangsmerkmale stehen alternativ (eines genügt), zusätzlich muss Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit aufgehoben sein; diese Wirkungsvoraussetzung kommt kumulativ hinzu.
- Vor § 35 stets § 32/§ 34? Systematisch
ja: erst Rechtfertigung (§ 32, § 34), dann Entschuldigung (§ 35). Prüfe § 32/§ 34 aber nur, wenn Anhaltspunkte bestehen.
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Verbotsirrtum: direkter
Verbotsirrtum (Unkenntnis des Verbots) und indirekter
Verbotsirrtum/
Erlaubnisirrtum (Irrtum über die Grenzen eines Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrundes). Der
Erlaubnistatbestandsirrtum ist kein
Verbotsirrtum, sondern ein
Tatbestandsirrtum (§ 16).