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Definition: Nothilfe (§ 32 StGB)
Definition
Was versteht man unter „Nothilfe“ (§ 32 StGB)?
Nothilfe ist die Verteidigung zugunsten eines anderen, die grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie die Notwehr möglich und gerechtfertigt ist.
Fundstellen
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