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Definition: Unmittelbarer Täter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB)
7. Mai 2026
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Definition
Definiere den Begriff des unmittelbaren Täters (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB):
Unmittelbarer Täter ist derjenige, der die Straftat selbst begeht, also alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und damit den Tatbestand eigenhändig verwirklicht.
Fundstellen
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