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Definition: Drittwiderspruchsklage: Interventionsrecht (§ 771 ZPO)
Definition
Mit einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) kann sich ein Dritter gegen die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand wehren, wenn er ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ daran hat. Was ist ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ (BGH)?
Nach der Rechtsprechung (BGH) besteht ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ (oder: Interventionsrecht), wenn der Vollstreckungsschuldner selbst, veräußerte er den Vollstreckungsgegenstand, widerrechtlich in den Rechtskreis des Dritten eingreifen würde.
Fundstellen
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