Jurafuchs

4,8(3.408 mal geöffnet in Jurafuchs)

Definition: Offizialprinzip (§ 152 Abs. 1 StPO)

7. Mai 2026
1 Kommentar

Definition

Was versteht man unter dem Begriff „Offizialprinzip“ (§ 152 Abs. 1 StPO)?

Das Offizialprinzip besagt, dass die Strafverfolgung Aufgabe des Staates ist.

Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen (§ 152 Abs. 1 StPO). Eine Ausnahme hiervon sind die Privatklagedelikte (§ 374 StPO), bei denen der Verletzte selbst klagen kann. Zudem wird das Offizialprinzip hinsichtlich der Antragsdelikte eingeschränkt: Bei absoluten Antragsdelikten erfolgt die Strafverfolgung nur, wenn ein entsprechender Strafantrag vorliegt. Bei relativen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft die Tat auch ohne Antrag verfolgen, sofern ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

Jurafuchs
Eine Besprechung von:Jurafuchs
FacebookTwitterLinkedInInstagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community