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Definition: Nichtberechtigter (§ 816 Abs. 2 BGB)

7. Mai 2026
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Definition

Wer ist Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB?

Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB ist, wer weder Inhaber der Leistung zugrunde liegenden Forderung ist, noch rechtsgeschäftlich oder gesetzlich zur Einziehung der Forderung befugt ist.

Fundstellen

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