@[LariFuchs](301515) Eine Weiterveräußerung ist keine Leistung, weil sie eine Verfügung über ein Recht ist (Änderung des Rechtsbestands, z.B. Eigentumsübertragung). Leistung i.S.v. § 816 Abs. 2 ist dagegen die
Erfüllungs
handlung eines Schuldners an einen (scheinbaren) Gläubiger zur Tilgung einer
Forderung. Bei der Weiterveräußerung fehlt dieses Schuldner‑Gläubiger‑Leistungsverhältnis, daher § 816 Abs. 1, nicht Abs. 2.
Zum Unterschied der Nichtberechtigten:
- § 816 Abs. 1: Nichtberechtigter ist der Verfügende ohne Verfügungsbefugnis;
Anspruch nur, wenn die Verfügung dem Berechtigten gegenüber wirksam ist.
- § 816 Abs. 2: Nichtberechtigter ist der Leistungsempfänger ohne Einziehungsbefugnis, also wer weder Inhaber der zugrunde liegenden
Forderung ist noch rechtsgeschäftlich oder gesetzlich zur Einziehung befugt ist; erforderlich ist, dass die Leistung gegenüber dem Berechtigten wirksam (befreiend) ist, z.B. Zahlung an den im Erbschein ausgewiesenen, tatsächlich nicht berechtigten Erben.