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Definition: Nebentäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB)
Definition
Was versteht man unter einem „Nebentäter“?
Nebentäter ist, wer einen Tatbestand unabhängig von einem anderen verwirklicht oder bei der Tatbegehung auf der Mitwirkung eines anderen ohne gemeinsamen Tatentschluss aufbaut.
Fundstellen
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