@[Amelie7](262107) Die
rechtfertigende Pflichtenkollision greift nur, wenn sich mehrere Handlungspflichten gegenüberstehen. Der Täter also nicht anders kann, als mindestens eine Unterlassenstat zu begehen.
Ein Feuewehrmann etwa der von zwei zu rettenden Kindern nur eins retten kann, würde sich ohne diese des Totschlags durch Unterlassen an dem anderen Kind strafbar machen.
Er unterlässt (!), wo er eigentlich nicht Unterlassen dürfte (!).
Da er aber nicht anders kann, Unterlässt er gerechtfertigt.
Beim übergesetzlichen ent
schuldigenden Notstand verstößt der Täter hingegen gegen eine Unterlassungspflicht.
Er handelt (!) also, wo er nicht handeln (!) dürfte.
Der Jetpilot der ein Flugzeug abschießt um Menschen in einem Hochhaus zu retten etwa. Der Abschuss ist rechtswidrig, er darf diese Menschen nicht töten. Diskutiert wird aber, sein Verhalten wegen der immeren Zwangslage als ent
schuldigt anzusehen. Zumindest, wenn die im Flugzeug sitzenden auch ohne den Abschuss umkommen würden.
Noch problematischer ist nämlich der Fall, in dem das nicht so ist:
Ein Bahnmitarbeiter leitet einen Zug auf ein Gleis um, auf dem nur ein Arbeiter ist (der dadurch sterben wird). Andernfalls würde dieser Zug Zehn Gleißarbeiter töten. Der eine andere Gleisarbeiter befand sich ohne die Handlung des Bahnmitarbeiters aber überhaupt nicht in Gefahr (anders als die Menschen im Flugzeug, die auch so sterben würden).
Welche dieser Situationen zu ent
schuldigen ist und welche nicht ist hoch umstritten. Ebenso die Begründungsansätze.
Extrem wichtig ist zu verstehen, dass die
rechtfertigende Pflichtenkollision niemals zur Anwendung kommt, wenn es darum geht, dass eine Unterlassenspflicht (also die pflicht NICHT zu handeln) verletzt wurde.