Hallo @[Dogu](137074), das stimmt, dann besteht auch (im Gegensatz zur psychisch-pathologischen RGV eines Dritten) auch in der Regel unproblematisch ein
Schadensersatzanspruch des Unfallbeteiligten.
Beim Begriff "
Schockschaden" hat sich in Rspr. und Lit. (z.B. Grüneberg, vor § 249 Rn. 40) eingebürgert, diesen lediglich dann zu verwenden, wenn es bei am Schädigungsereignis Unbeteiligten zu derartigen (pathologisch messbaren) Gesundheitsbeeinträchtigungen in Folge des "Schocks" kommt.
Auch wenn (wie so oft) das juristische vom alltäglichen Begriffsverständnis abweicht, merke Dir am besten (wie es unsere KI auch abprüft): Wenn von einem "
Schockschaden" die Rede ist, ist immer von nur mittelbar beteiligten Geschädigten die Rede. Dann gilt es, iRd haftungsausfüllenden Kausalität unter dem Punkt "
Schutzzweck der Norm" die Grds. von BGH und Lit. (siehe z.B. die o.g. Fundstelle im Grüneberg) zu verwerten und darunter zu subsumieren.
Wenn der "Schock" bei einem unmittelbar Beteiligten eintritt, behandle diesen immer wie eine reguläre, psychisch vermittelte Gesundheitsverletzung, ohne dies im Rahmen des
Schutzzwecks der Norm allzu groß zu problematisieren.
Liebe Grüße,
Nadim für das Jurafuchs-Team