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Definition: Besondere persönliche Merkmale (vor § 28 StGB)

7. Mai 2026
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Definition

Was versteht man nach hM unter „besonderen persönlichen Merkmalen"?

Besondere persönliche Merkmale sind solche, die als täterbezogene persönliche Merkmale von den tatbezogenen persönlichen Merkmalen abzugrenzen sind.

Tatbezogen sind dabei Merkmale, die nur das objektiv realisierte bzw. zu realisierende Unrecht subjektiv widerspiegeln, insbesondere Vorsatz, Zueignungs- und Bereicherungsabsichten. Täterbezogen sind demgegenüber Merkmale, die sich nicht auf das objektive Unrecht der Tat beziehen, also vor allem Motive, die nicht auf die Verletzung des tatbestandlich geschützten Rechtsguts gerichtet sind (z. B. Habgier beim Mord), sowie Sonderpflichtmerkmale (z. B. die Amtsträgereigenschaft).

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