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Definition: Beschwerdefähigkeit (§ 90 Abs. 1 BVerfGG, Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG)

inkl. GG-Änderung 2024
4. November 2026
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Definition

Wie definierst Du die Beschwerdefähigkeit i.R.d. Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)?

Beschwerdefähig sind alle Personen, die Träger eines Grundrechts oder grundrechtsgleichen Rechts sein können.

Nach Ansicht der Rechtsprechung ist der Beschwerdeführer nur insoweit beschwerdefähig, wie er auch Träger des konkret als verletzt gerügten Grundrechts sein kann. Nach anderer Ansicht in der Literatur wird diese Frage erst im Rahmen der Beschwerdebefugnis relevant. Die Beschwerdefähigkeit entspricht danach schlicht der Grundrechtsfähigkeit.Wir folgen hier der Literaturansicht. Ob der Beschwerdeführer eine Verletzung gerade seiner Grundrechte behaupten kann, prüfst Du erst in der Beschwerdebefugnis. Für die Beschwerdefähigkeit kannst Du das Wissen zur Grundrechtsfähigkeit aus unserem Grundrechte-Kurs übertragen.

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