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Definition: Beförderungserschleichung (§ 265a Abs. 1 StGB)
Definition
Was versteht man nach der Rspr. unter einer „Beförderungserschleichung“ (§ 265a Abs. 1 StGB)?
Eine Beförderung liegt stets vor, wenn eine Person von einem Ort an einen anderen transportiert wird. Die Beförderung wird erschlichen, wenn der Täter sich ordnungswidrig verhält und ihn der Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt.
Fundstellen
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