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Definition: Zueignungswille (§ 246 Abs. 1 StGB)
Definition
Was versteht man unter „Zueignungswille“ (§ 246 Abs. 1 StGB)?
Der Zueignungswille liegt vor, wenn der Täter die Sache selbst oder wenigstens den in ihr verkörperten Sachwert unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten dem eigenen Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will.
Fundstellen
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