Jurafuchs

4,7(7.761 mal geöffnet in Jurafuchs)

Definition: Zueignungswille (§ 246 Abs. 1 StGB)

9. Mai 2026
4 Kommentare

Definition

Was versteht man unter „Zueignungswille“ (§ 246 Abs. 1 StGB)?

Der Zueignungswille liegt vor, wenn der Täter die Sache selbst oder wenigstens den in ihr verkörperten Sachwert unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten dem eigenen Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

Jurafuchs
Eine Besprechung von:Jurafuchs
FacebookTwitterLinkedInInstagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community