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Definition: Vertrag, öffentlich-rechtlicher (§ 54 VwVfG)
Definition
Wann ist ein Vertrag „öffentlich-rechtlicher“ Natur (§ 54 VwVfG)?
Um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt es sich, wenn der Gegenstand des Vertrags sich auf einen Sachverhalt bezieht, der sich nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Vorschriften beurteilt.
Fundstellen
- Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17.A 2019, RdNr. 786
- Schmidt, Allgemeines Verwaltungsrecht, 24.A. 2024, RdNr. 935
- Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 21.A. 2024, § 14 RdNr. 13
- Wolff/Decker, Studienkommentar VwGO/VwVfG, 4.A. 2021, VwVfG, Vor § 54 RdNr. 11
- BVerwGE 94,202 (204)
- BVerwGE 92, 56 (58).
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