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Definition: Gebrauchen (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

7. Mai 2026

Definition

Wann „gebraucht“ man eine technische Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Eine (unechte oder verfälschte) technische Aufzeichnung gebraucht, wer sie demjenigen, der durch sie getäuscht werden soll, so gegenständlich zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit hat, die technische Aufzeichnung wahrzunehmen.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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