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Definition: Gewerbsmäßig (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

7. Mai 2026
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Definition

Wann handelt der Täter „gewerbsmäßig“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?

Gewerbsmäßig handelt, wer sich eigennützig durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will

Wenn die Absicht zur mehrfachen Tatbegehung vorliegt, ist schon die erste Tat als gewerbsmäßig einzustufen, auch wenn sie die einzige bleibt.

Fundstellen

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