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Definition: Gewerbsmäßig (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Definition
Wann handelt der Täter „gewerbsmäßig“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB)?
Gewerbsmäßig handelt, wer sich eigennützig durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will
Fundstellen
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