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Definition: Sonderrechtstheorie/modifizierte Subjektstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

Klassisches Klausurproblem
7. Mai 2026
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Definition

Wann ist nach der Sonderrechtstheorie/modifizierten Subjektstheorie (h.M.) eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich (§ 40 Abs.1 S.1 VwGO)?

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten.

Häufig ist es ganz offensichtlich, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt. In diesem Fall genügt oft ein Satz der Begründung, ohne dass auf die verschiedenen Theorien eingegangen werden muss. So verhält es sich etwa, wenn unzweideutig ein Verwaltungsakt in Rede steht, der vom Kläger angegriffen wird.

Fundstellen

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