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Definition: Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (vor § 42 VwGO)
Definition
Definiere den Begriff „allgemeines Rechtsschutzbedürfnis“:
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist das Interesse eines Rechtsschutzsuchenden, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Gericht in Anspruch nehmen zu dürfen.
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