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Definition: Gericht (Art. 267 AEUV)

7. Mai 2026
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Definition

Was versteht man im Unionsrecht unter dem Begriff „Gericht“ (Art. 267 AEUV)?

Gerichte sind nach unionsautonomer Bestimmung alle auf gesetzlicher Grundlage eingerichteten ständigen Spruchkörper, deren Zuständigkeit obligatorisch ist und die dazu berufen sind, auf der Grundlage eines rechtsstaatlich geordneten Verfahrens in richterlicher Unabhängigkeit Rechtsstreitigkeiten verbindlich zu entscheiden.

Fundstellen

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