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Definition: Geistige Krankheit (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

7. Mai 2026
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Definition

Definiere den Begriff „geistige Krankheit“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):

Als geistige Krankheit kommen exogene und endogene Psychosen in Betracht.

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