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Definition: Inhaltsfreiheit (vor § 241 BGB)
6. Juli 2026
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Definition
Definiere den Begriff „Inhaltsfreiheit“ beim Vertragsschluss:
Unter Inhaltsfreiheit versteht man die Möglichkeit des Einzelnen, selbst über den Inhalt des Vertrags zu entscheiden und mit beliebigem Inhalt abzuschließen.
Die Inhaltsfreiheit ist Ausdruck der Privatautonomie der Parteien, die sich aus der grundgesetzlich geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ableitet.Aus der Inhaltsfreiheit folgt insbesondere, dass der Abschluss von schuldrechtlichen Vereinbarungen nicht auf die im BGB vertypten Verträge (Kauf, Miete, Werkvertrag...) beschränkt ist! Typengemischte Verträge sind bei Prüfungsämtern besonders beliebt!
Fundstellen
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