4,8(6.383 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definition: Grob verkehrswidrig (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB)
7. Mai 2026
3 Kommentare
Definition
Definiere den Begriff „grob verkehrswidrig“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB):
Grob verkehrswidrig ist ein objektiv besonders schwerer (gefährlicher) Verstoß gegen eine tatbestandsrelevante Verkehrsvorschrift.
Fundstellen
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!