Die Definition ist aber richtig. Man darf das Ganze nicht missverstehen, worauf Jurafuchs hier hinaus will: Aus dem Wortlaut ("
beweiserheblich
e Daten") leitet die h.M. zunächst erstmal gewissermaßen ab, das Daten (mit Ausnahme der unmittelbar sinnlichen Wahrnehmbarkeit) auch alle sonstigen Voraussetzungen/Funktionen einer Urkunde nach §
267 StGB erfüllen müssen (also eine sog. "Datenurkunde" darstellen müssen).
- Es muss also eine Gedankenerklärung vorliegen, die perpetuiert ist (
Perpetuierungsfunktion) (hierfür genügt allerdings die Speicherung der Daten, auch wenn der Erklärungsgehalt nicht unmittelbar sinnlich wahrnehmbar ist)
- Die Datenurkunde muss zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache objektiv geeignet und subjektiv bestimmt sein (Beweisfunktion).
- Die Datenurkunde muss auch einen Aussteller erkennen lassen (Garantiefunktion)
Bei der hier abgefragten Definition ("
beweiserheblich
e Daten") geht es also nicht um die Beweisfunktion (i.e.S.) = im Sinne einer von drei Funktionsmerkmalen einer Urkunde, sondern erstmal in einem Vorschritt darum, dass "
beweiserheblich
e Daten" nur solche Daten sind, die grds. auch alle Merkmale einer Urkunde erfüllen, also eine sog. "Datenurkunde" darstellen.
Um die Beweisfunktion (i.e.S.) = zum Beweis geeignet und bestimmt geht es also hier nicht. Das wäre erst der nächste Schritt sozusagen, nachdem man bestimmt hat, das Daten im Sinne von §
269 StGB nur sog. Datenurkunden sein können und dementsprechend auch alle Funktionen einer Urkunde (u.a. die Beweisfunktion) erfüllen müssen.
-> "
Beweiserheblich
e Daten" = Datenurkunde
Natürlich wäre die Fragestellung: "Welche Voraussetzungen leitet die h.M. aus dem Wortlaut der Norm "
beweiserheblich
e Daten" ab?" passender. Vermutlich ist die technische Umsetzung dafür aber zu aufwändig, die Fragestellungen einzeln anzupassen, weshalb Jurafuchs verständlicherweise auf vorgefertigte Kategorien (z.B. "definiere...") zurückgreift.