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Definition: Gebrauchen (§ 269 Abs. 1 StGB)
7. Mai 2026
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Definition
Wann „gebraucht“ der Täter Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Der Täter "gebraucht" die Daten, wenn er dem zu Täuschenden Kenntnis durch Sichtbarmachen am Bildschirm verschafft, den ungehinderten Abruf ermöglicht oder die Verfügung über den Datenträger einräumt.
Fundstellen
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