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Definition: Gebrauchen (§ 269 Abs. 1 StGB)

7. Mai 2026
9 Kommentare

Definition

Wann „gebraucht“ der Täter Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)?

Der Täter "gebraucht" die Daten, wenn er dem zu Täuschenden Kenntnis durch Sichtbarmachen am Bildschirm verschafft, den ungehinderten Abruf ermöglicht oder die Verfügung über den Datenträger einräumt.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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