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Definition: Daten unbrauchbar machen (§ 303a Abs. 1 Var. 3 StGB)
7. Mai 2026
Definition
Wann werden Daten „unbrauchbar gemacht“ (§ 303a Abs. 1 Var. 3 StGB)?
Daten werden unbrauchbar gemacht, wenn sie in ihrer Gebrauchsfähigkeit so beeinträchtigt werden, dass sie nicht mehr ordnungsgemäß verwendet werden können und so ihren bestimmungsgemäßen Zweck nicht mehr zu erfüllen vermögen.
Fundstellen
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