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Definition: Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)
Definition
Definiere den Begriff „Gesundheitsschädigung“ (§ 223 StGB):
Eine Schädigung der Gesundheit ist das Hervorrufen oder Steigern eines, wenn auch nur vorübergehenden pathologischen Zustands, unabhängig davon, ob das Opfer zuvor gesund war oder ob eine Vorschädigung bestand.
Fundstellen
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