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Definition: Höchstpersönlicher Lebensbereich (§ 201 Abs. 1 StGB)
Definition
Was versteht man unter dem „höchstpersönlichen Lebensbereich“ (§ 201 Abs. 1 StGB)?
Der höchstpersönliche Lebensbereich erfasst den Kerngehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also die Intimsphäre, die Sexualsphäre und den Bereich von Krankheit und Tod.
Fundstellen
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