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Definition: Befriedetes Besitztum (§ 123 Abs. 1 StGB)
Definition
Definiere den Begriff „befriedetes Besitztum“ (§ 123 Abs. 1 StGB):
Befriedetes Besitztum meint einen abgegrenzten, einer Person zugeordneten räumlichen Bereich, der mittels äußerlich erkennbarer Eingrenzung gegen das willkürliche Betreten durch andere gesichert ist.
Fundstellen
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