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Definition: Geistige Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Definition
Definiere den Begriff „geistige Behinderung“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):
Eine geistige Behinderung ist eine der Geisteskrankheit an Gewicht gleichstehende Einschränkung der intellektuellen Fähigkeiten.
Fundstellen
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