Jurafuchs

4,8(8.277 mal geöffnet in Jurafuchs)

Definition: Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 249 Abs. 1 StGB)

9. Mai 2026
7 Kommentare

Definition

Was versteht man unter „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ (§ 249 Abs. 1 StGB)?

Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn sie unmittelbar bevorsteht oder jederzeit in eine Schädigung umschlagen kann und ohne sofortige Abwehrmaßnahmen nicht mehr abgewendet werden kann. Aus der Nebeneinanderstellung von „Leib“ und „Leben“ wird abgeleitet, dass eine in Aussicht gestellte unerhebliche Körperverletzung (z. B. eine Ohrfeige) nicht genügt.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

Jurafuchs
Eine Besprechung von:Jurafuchs
FacebookTwitterLinkedInInstagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community