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Definition: Außergeschäftsraumvertrag (§ 312b Abs. 1 BGB)

7. Mai 2026
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Definition

Was versteht man unter einem „Außergeschäftsraumvertrag“ (§ 312b Abs. 1 BGB)?

Ein Außergeschäftsraumvertrag ist ein Vertrag, der in einer der von § 312b Abs. 1 BGB genannten Situation abgeschlossen wurde. Wesentlicher Anknüpfungspunkt ist der Ort des Vertragsschlusses bzw. der Abgabe des Angebots durch den Verbraucher.

Fundstellen

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