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Definition: Ausführung der Tat (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

9. Mai 2026
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Definition

Ab wann handelt der Täter „zur Ausführung der Tat“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

Der Täter handelt "zur Ausführung der Tat", wenn er bereits mit der Absicht vorgeht, dadurch seinen Diebstahl zu ermöglichen. Mit der „Ausführung der Tat‟ beginnt normalerweise auch das strafbare Versuchsstadium.

Fundstellen

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