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Definition: Abgeschlossen (§ 123 Abs. 1 StGB)

9. Mai 2026
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Definition

Was versteht man unter „abgeschlossen“ (§ 123 Abs. 1 StGB)?

Abgeschlossen ist der Raum, wenn er durch bauliche oder natürliche Hindernisse gegen allgemeines Betreten geschützt ist.

Fundstellen

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