"Unter einer Wohnung ist eine baulich oder sonst abgeschlossene, zumindest teilw. überdachte Räumlichkeit zu verstehen, die dem Zweck dient, einem oder mehreren Menschen ausschließlich oder überwiegend jedenfalls vorübergehend Unterkunft zu gewähren."
MüKoStGB/Feilcke, 5. Aufl. 2025, StGB § 123 Rn. 11
Ein Erdloch ist evident keine Wohnung, da es weder abgeschlossen noch überdacht ist und sein Zweck auch nicht darin besteht, Menschen Unterkunft zu gewähren. Zumal das schon bei einem Pkw stark diskutiert (und eher abgelehnt) wird.
Für die
Annahme eines abgeschlossenen Raums muss eine bauliche Umgrenzung bestehen, wonach natürliche Begrenzungen wohl ausscheiden.
Matt/Renzikowski/Kuhli, 2. Aufl. 2020, StGB § 123 Rn. 21
"Abgeschlossene Räume sind solche, die als eine bauliche Einheit erscheinen und durch physische Hindernisse gegen beliebiges Betreten geschützt sind. Da hierdurch sowohl bewegliche Sachen wie Bauwagen oder Flugzeuge als auch unbewegliche Sachen erfasst werden, ergibt sich bzgl. der Immobilien eine Überschneidung mit dem
Tatbestandsmerkmal
befriedetes Besitztum. Eine genaue Abgrenzung ist bei § 123 in der Praxis insoweit nicht notwendig. Auf das tatsächliche Verschlossensein und die Verschließbarkeit kommt es wie bei der Wohnung und den Geschäftsräumen nicht an. Nach dem Wortsinn ist eine auch nur teilw. Überdachung nicht notwendig. Zubehörflächen gehören dazu, soweit sie selbst abgeschlossen sind."
MüKoStGB/Feilcke, 5. Aufl. 2025, StGB § 123 Rn. 20
Ein Erdloch ist nicht durch baulich-physische Hindernisse gegen beliebiges Betreten geschützt, da ein jederzeitiges "Hineinhpüfen" problemlos möglich ist.