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Definition: Stoffgleichheit (§ 263 Abs. 1 StGB)
Definition
Definiere den Begriff „Stoffgleichheit“ (§ 263 Abs. 1 StGB):
Stoffgleichheit liegt vor, wenn die vom Täter erstrebte Vermögensmehrung und der Vermögensschaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen.
Fundstellen
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