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Definition: Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 Fall 2 BGB)

7. Mai 2026
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Definition

Was versteht man unter einem „Erklärungsirrtum“ (§ 119 Abs. 1 Fall 2 BGB)?

Der Erklärungsirrtum bezeichnet das unbewusste Auseinanderfallen von objektiv Erklärtem und subjektiv Gewolltem dadurch, dass der Erklärende eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte

Dies ist typischerweise der Fall bei Versprechen, Verschreiben, Vertippen.

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