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Definition: Ausnutzen einer Notlage (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)
Definition
Wann nutzt der Täter eine Notlage aus (§ 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB)?
Der Täter muss die Notlage kennen und zielgerichtet nutzen, um seine Tat zu ermöglichen oder wenigstens erheblich zu erleichtern.
Fundstellen
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