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Definition: Aussteller (§ 269 Abs. 1 StGB)
7. Mai 2026
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Definition
Was versteht man unter dem „Aussteller“ einer Datenurkunde (§ 269 Abs. 1 StGB)?
Aussteller ist danach, wem die Gedankenerklärung geistig zuzurechnen ist.
Das Datenerfassungs- und Verarbeitungspersonal scheidet also aus.
Fundstellen
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