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Definition: Wehrlosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)
Definition
Definiere den Begriff „Wehrlosigkeit“ (§ 211 Abs. 2 StGB):
Wehrlos ist das Opfer, wenn es aufgrund seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist.
Fundstellen
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