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Definition: Wehrlosigkeit (§ 211 Abs. 2 StGB)

7. Mai 2026
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Definition

Definiere den Begriff „Wehrlosigkeit“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

Wehrlos ist das Opfer, wenn es aufgrund seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit stark eingeschränkt ist.

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