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Definition: Spruchreife (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO)
Definition
Ein Vornahmeurteil (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) kann nur ergehen, wenn die Sache spruchreif ist. Was bedeutet Spruchreife?
Eine Sache ist spruchreif, wenn das Verwaltungsgericht abschließend über den Erlass eines Verwaltungsakts entscheiden kann.
Fundstellen
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