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Definition: Hilflos (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB)

7. Mai 2026
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Definition

Wann ist eine Person „hilflos“ (§ 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

Eine Person ist hilflos, wenn sie sich gegen ihr drohende Gefahren nicht zur Wehr setzen kann oder sie unfähig ist, die Anforderungen der konkreten Situation zu „meistern“.

Fundstellen

Wie funktioniert Jurafuchs?

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