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Definition: Handlungswille (vor § 104 BGB)

7. Mai 2026
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Definition

Definiere den Begriff „Handlungswille“:

Der Handlungswille ist der bewusste Willensakt, der auf die Vornahme eines äußeren Verhaltens gerichtet ist.

Im objektiven Tatbestand der Willenserklärung ist dies aus Sicht eines Dritten zu beurteilen.

Fundstellen

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