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Definition: Verwendungen (§ 601 Abs. 2 BGB)

7. Mai 2026
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Definition

Definiere den Begriff Verwendungen (§ 601 Abs. 2 BGB):

Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die zumindest auch der Sache zugutekommen, indem sie ihrer Wiederherstellung, Erhaltung oder Verbesserung dienen.

Dieselbe Definition gilt auch für § 994 BGB.

Fundstellen

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