4,8(11.097 mal geöffnet in Jurafuchs)
Definition: Zweckerreichung (§ 275 Abs. 1 BGB)
Definition
Definiere den Begriff „Zweckerreichung“ (§ 275 Abs. 1 BGB):
Eine solche liegt vor, wenn die Leistungshandlung des Schuldners zwar möglich ist, der Leistungserfolg aber nicht herbeizuführen ist, weil dieser bereits ohne Zutun des Schuldners eingetreten ist.
Fundstellen
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!